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Hypothekenpfandbrief |
Deckungsfähige Werte für Hypothekenpfandbriefe sind grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz, den USA, Kanada und Japan.
Zulässige Deckungswerte
Dabei dürfen jedoch nur Darlehen bis zu 60% des Beleihungswertes zur Deckung benutzt werden. Neben Immobiliendarlehen sind bis maximal 20% des Gesamtbetrages der umlaufenden Hypothekenpfandbriefe auch weitere Deckungswerte zulässig: Dabei handelt es sich um Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatlichen öffentlichen Stellen (sieh auch „Öffentliche Pfandbriefe“) sowie um Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute.
Schließlich können auch Ansprüche aus mit geeigneten Kreditinstituten abgeschlossenen Derivategeschäften bis zu einem Maximum von 12 % (basierend auf ihrem Barwert) in Deckung genommen werden.
Gesetzliche Grundlage
Im Pfandbriefgesetz wird die Deckungsfähigkeit von Forderungen für Hypothekenpfandbriefe insbesondere geregelt in §§ 12 – 19.