![]() |
Hypothekenpfandbrief |
Deckungsfähige Werte für Hypothekenpfandbriefe sind grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz, den USA, Kanada und Japan.
Zulässige Deckungswerte
Dabei dürfen jedoch nur Darlehen bis zu 60% des Beleihungswertes zur Deckung benutzt werden. Neben Immobiliendarlehen sind bis maximal 20% des Gesamtbetrages der umlaufenden Hypothekenpfandbriefe auch weitere Deckungswerte zulässig: Dabei handelt es sich um Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatlichen öffentlichen Stellen (sieh auch „Öffentliche Pfandbriefe“) sowie um Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute.
Schließlich können auch Ansprüche aus mit geeigneten Kreditinstituten abgeschlossenen Derivategeschäften bis zu einem Maximum von 12 % (basierend auf ihrem Barwert) in Deckung genommen werden.
Gesetzliche Grundlage
Im Pfandbriefgesetz (PfandBG) wird die Deckungsfähigkeit von Forderungen für Hypothekenpfandbriefe insbesondere geregelt in §§ 12 – 19.
Produktbeschreibung im Produktinformationsblatt
Seit Juli 2011 müssen Kreditinstitute in der Anlageberatung bei Wertpapieren ihre Kunden mittels eines standardisierten Produktinformationsblattes (PIB) über die Produkte informieren, die sie ihnen anbieten. Der vdp hat für seine Mitgliedsinstitute ein Muster-Produktinformationsblatt für Pfandbriefe entworfen. Der Teil, der das Produkt Hypothekenpfandbrief beschreibt, lautet:
„Der Hypothekenpfandbrief ist eine Schuldverschreibung eines Kreditinstituts (= Emittent), die auf den Vorgaben des Pfandbriefgesetzes beruht und vor allem durch Hypotheken zusätzlich besichert ist. Der Erwerber des Pfandbriefs hat gegenüber dem Emittenten einen Anspruch auf die vereinbarten Zinszahlungen für die Laufzeit des Pfandbriefs und auf die Rückzahlung des Nominalbetrages nach Fälligkeit des Pfandbriefs. Im Falle der Insolvenz des Emittenten dienen die im Deckungsregister eingetragenen Hypotheken dazu, diese Ansprüche der Pfandbriefgläubiger weiterhin termingerecht zu erfüllen.“
Die vollständigen Musterformulierungen des vdp können Sie hier herunterladen.