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Öffentlicher Pfandbrief

Für Öffentliche Pfandbriefe können insbesondere Forderungen gegen Zentralregierungen und unterstaatliche Stellen in Ländern der Europäischen Union und des EWR als Deckungswerte verwendet werden. Bei Forderungen gegen die USA, Japan, die Schweiz und Kanada sowie deren unterstaatliche Stellen ist maßgeblich, dass der öffentliche Schuldner der Bonitätsstufe 1 gemäß der Bankenrichtlinie 2006/48/EG zugeordnet ist.

Als weitere Deckungswerte sind bis zu 10% des Gesamtbetrages der umlaufenden Öffentlichen Pfandbriefe Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute und bis zu 12% (barwertig) Ansprüche aus Derivategeschäften zugelassen.

Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen finden sich in § 20 Pfandbriefgesetz.

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