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Schiffspfandbrief |
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden.
Zulässige Deckungswerte
Auch hier ist die Deckungsfähigkeit auf die ersten 60% des Schiffsbeleihungswertes begrenzt. Im Gegensatz zu Immobiliendarlehen ist die Beleihung bei Schiffen grundsätzlich auf eine Darlehenslaufzeit von 20 Jahren beschränkt.
Als weitere Deckungswerte sind ebenfalls Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatlichen öffentlichen Stellen, Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute sowie Ansprüche aus Derivatgeschäften zugelassen.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Deckungsfähigkeit bilden die §§ 21 bis 26 Pfandbriefgesetz.