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Mindeststandards für Jumbo-Pfandbriefe

(Stand: August 2006)

1. Mindestemissionsvolumen
Das Mindestvolumen von Jumbo-Pfandbriefen beträgt 1 Mrd. EUR. Bei der Erstemission muss das Volumen mindestens 750 Mio EUR betragen. Der Emittent ist verpflichtet, das ausstehende Emissionsvolumen innerhalb von 180 Kalendertagen nach der Erstemission auf mindestens 1 Mrd. EUR zu erhöhen.

2. Format
Nur festverzinsliche, endfällige Pfandbriefe mit jährlich nachträglicher Zinszahlung (sogenanntes Straight Bond-Format) dürfen als Jumbo-Pfandbriefe angeboten werden.

3. Börseneinführung
Jumbo-Pfandbriefe sind unverzüglich nach Begebung, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach dem Valutierungstag, an einem organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen.

4. Market Making
Für jeden Jumbo-Pfandbrief muss es mindestens fünf Market Maker geben, die sich verpflichten, zu den üblichen Handelszeiten (mindestens 9 – 17 Uhr MEZ) simultan Geld- und Briefkurse (Zwei-Wege-Kurse) für Abschlüsse bis zu 15 Mio EUR zu quotieren. Die Funktion eines Market Makers kann auch von dem Emissionshaus selbst wahrgenommen werden. Die Market Maker übernehmen die Kursstellung, solange genügend umlaufendes Volumen für einen liquiden Markt in dem Jumbo-Pfandbrief vorhanden ist.

Die Market-Maker verpflichten sich, bei der Quotierung von Zwei-Wege-Kursen die nachfolgende Spanne zwischen Geld-und Briefseite nicht zu überschreiten: Restlaufzeit bis einschließlich 4 Jahre 5 Cents, über 4 bis einschließlich 6 Jahre 6 Cents, über 6 bis einschließlich 8 Jahre 8 Cents, über 8 bis einschließlich 15 Jahre 10 Cents, über 15 bis einschließlich 20 Jahre 15 Cents, über 20 bis einschließlich 25 Jahre 25 Cents. Die zu quotierende maximale Spanne zwischen Geld- und Briefseite wird entsprechend der Restlaufzeit einer Emission angepasst. Im außergewöhnlichen Falle eines Aussetzens des Market Making in den unter Empfehlung Nr. 2 skizzierten Situationen ist dies vom Market Maker in geeigneter Form unverzüglich dem Markt zu kommunizieren.

5. Aufstockungen
Im Falle der Aufstockung eines Jumbo-Pfandbriefs ist ein Aufstockungsbetrag von 125 Mio EUR je Aufstockung nicht zu unterschreiten. Bei Aufstockungen und Neuemissionen liegen zwischen Pricing und Valutatag maximal 5 Bankarbeitstage.

6. Umschreibung und Rückkauf
Die nachträgliche Umschreibung auf den Namen eines Anlegers (Vinkulierung) ist unzulässig. Der Rückkauf zum Zwecke der Tilgung oder der Treuhänderverwahrung ist zulässig, sofern das ausstehende Emissionsvolumen von 1 Mrd. EUR zu keiner Zeit unterschritten wird. Darüber hinaus ist der Rückkauf auf ½ des ausstehenden Emissionsvolumens beschränkt. Der Emittent muss den Rückkauf, dessen geplantes Volumen und die für den Rückkauf vorgesehene Emission mindestens 3 Bankarbeitstage im Voraus öffentlich ankündigen und sicherstellen, dass eine umfassende Transparenz am Markt gegeben ist. Nach einem Rückkauf ist die Aufstockung einer betroffenen Emission vor Ablauf eines Jahres unzulässig.

7. Statusverlust
Sollte eine der in den vorgenannten Ziffern enthaltenen Regelungen nicht eingehalten werden, verliert die Emission die Eigenschaft als Jumbo-Pfandbrief. Jumbo-Pfandbriefe, die vor dem 28. April 2004 begeben wurden und ein Volumen von unter 1 Mrd. EUR aufweisen, behalten abweichend von Ziffer 1 den Status eines Jumbos, sofern die anderen in den vorgenannten Ziffern enthaltenen Regelungen eingehalten werden.

Empfehlungen

Die Market Maker halten für Pfandbriefe des Emittenten gesonderte Limite vor.

Bei wesentlichen Ratingveränderungen oder einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Jumbo-Emittenten oder sonstigen Umständen, die in vergleichbarer Weise den liquiden Handel mit Jumbo-Pfandbriefen eines Emittenten beeinträchtigen können, wird das „Market Maker and Issuer Committee“ (MIC), dem Vertreter von Market Makern und Emittenten angehören, unverzüglich zu einer Sitzung zusammenkommen.

Es soll Maßnahmen erörtern sowie gegebenenfalls empfehlen, die darauf zielen, ein Aussetzen des Market Making für die Jumbo-Pfandbriefe des betroffenen Emittenten zu verhindern oder eine kurzfristige Wiederaufnahme des Market Making zu ermöglichen. Das MIC wird dabei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Ausweitung der Spannen zwischen Geld- und Briefkursen, eine Verringerung des Volumens der Abschlüsse, für die Geld- und Briefkurse quotiert werden, oder andere Maßnahmen, die für eine Fortsetzung des Market Making geeignet und erforderlich sind, in Betracht ziehen. Empfehlungen des MIC sollen nach Möglichkeit befristete Maßnahmen zum Gegenstand haben.

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