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Pfandbrief-Statistik nach § 28 PfandBG |
§ 28 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) fordert von den Pfandbriefbanken detaillierte Angaben zur Zusammensetzung ihrer Deckungsmassen für Hypotheken-, Öffentliche und Schiffspfandbriefe. Gemäß dieser Vorgaben stellt der vdp die Zahlen aller deutschen Pfandbriefbanken in vierteljährlichen Reports zusammen.
Transparenzangaben gemäß § 28 PfandBG
Insbesondere enthalten die Berichte folgende Angaben:
§ 28 Abs. 1 Nr. 1-3: Umlaufende Pfandbriefe und dafür verwendete Deckungswerte
§ 28 Abs. 2 Nr. 1a) Zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendete Forderungen nach Größengruppen
§ 28 Abs. 2 Nr. 1b) Aufteilung der Deckungshypotheken nach Staaten
§ 28 Abs. 2 Nr. 1c) Aufteilung der Deckungshypotheken nach Nutzungsart der Objekte
§ 28 Abs. 2 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf Hypothekenforderungen
§ 28 Abs. 3 Nr. 1: Zur Deckung von öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Staaten
§ 28 Abs. 3 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen
§ 28 Abs. 4 Nr. 1: Zur Deckung von Schiffspfandbriefen verwendete Forderungen nach Größenklassen und Staaten
Aggregierte Transparenzangaben der deutschen Pfandbriefbanken
Die vierteljährlichen vdp-Reports verschaffen einen Überblick über die Zusammensetzung der Deckungsmassen aller deutschen Pfandbriefbanken. Per Klick öffnen Sie die jeweiligen Reports:
2010
Transparenzangaben 1. Quartal 2010
2009
Transparenzangaben 4. Quartal 2009
Transparenzangaben 3. Quartal 2009
Transparenzangaben 2. Quartal 2009
Transparenzangaben 1. Quartal 2009
2008
Transparenzangaben 4. Quartal 2008
Transparenzangaben 3. Quartal 2008
Transparenzangaben 2. Quartal 2008
Transparenzangaben 1. Quartal 2008
Reports der vdp-Mitgliedsinititute
Die individuellen Reports der Pfandbriefbanken verschaffen Investoren einen Einblick in die Zusammensetzung der Deckungsmassen jedes einzelnen Emittenten.
Über folgende Links gelangen Sie zu den § 28-Reports unserer Mitglieder auf ihren eigenen Internetseiten:.