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Pfandbrief-Statistik nach § 28 PfandBG

§ 28 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) fordert von den Pfandbriefbanken detaillierte Angaben zur Zusammensetzung ihrer Deckungsmassen für Hypotheken-, Öffentliche, Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe. Nähere Informationen zu den Transparenzanforderungen finden Sie hier.

Transparenzangaben der deutschen Pfandbriefbanken

Die vierteljährlichen vdp-Reports verschaffen einen Überblick über die Zusammensetzung der Deckungsmassen der deutschen Pfandbriefbanken. Mit Hilfe der Filterfunktionen lassen sich sowohl einzelne Emittenten als auch Veröffentlichungszeitpunkte wählen. Auch über alle vdp-Mitglieder aggregierte Darstellungen sind verfügbar. Wegen Rundungsdifferenzen können die Werte in diesen Reports von den Reports auf den institutseigenen Webseiten abweichen. 

Die Daten für das 3. Quartal 2010 umfassen erstmals auch die für die Bremer Landesbank. Sie hat uns ihre Daten seit dem 4. Quartal 2009 geliefert. Dadurch verändern sich auch die auf Verbandsebene kumulierten Daten seit diesem Quartal.

Die DVB Bank hat im 4. Quartal 2010 erstmals Pfandbriefe emittiert und fließt ab diesem Zeitpunkt in das Verbandsergebnis mit ein.

Die Daten für das 3. Quartal 2011 umfassen erstmals auch die für die ING-DiBa AG.

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Archiv : Hier finden Sie aggregierte Transparenzangaben über alle Pfandbriefemittenten bis einschließlich zum 3. Quartal 2009 (Veröffentlichungen vor der vdp-Transparenzinitiative)


Transparenzangaben gemäß § 28 PfandBG

Insbesondere enthalten die Berichte folgende Angaben:

§ 28 Abs. 1 Nr. 1-4: Umlaufende Pfandbriefe und dafür verwendete Deckungswerte

§ 28 Abs. 2 Nr. 1a) Zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendete Forderungen nach Größengruppen

§ 28 Abs. 2 Nr. 1b) Aufteilung der Deckungshypotheken nach Staaten

§ 28 Abs. 2 Nr. 1c) Aufteilung der Deckungshypotheken nach Nutzungsart der Objekte

§ 28 Abs. 2 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf Hypothekenforderungen

§ 28 Abs. 3 Nr. 1: Zur Deckung von öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Staaten

§ 28 Abs. 3 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen

§ 28 Abs. 4 Nr. 1: Zur Deckung von Schiffs- und Flugzeugpfandbriefen verwendete Forderungen nach Größenklassen und Staaten

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