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Eigenheimrente (Wohnriester) |
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages (am 20.06.08) und des Bundesrates (am 04.07.08) ist das Eigenheimrentengesetz zum 01.01.08 in Kraft getreten. Es ermöglicht, dass bisher angespartes Riestervermögen - im Gegensatz zum vorherigen sog. Entnahmemodell - nunmehr zu 100% entnommen werden kann. Das Kapital kann verwendet werden für:
Gemäß Eigenheimrentengesetz zählen auch Darlehensverträge für den Erwerb einer inländischen selbst genutzten Wohnimmobilie zu den begünstigten Riester-Verträgen. Damit sind neben den Sparbeiträgen zu einem Bausparvertrag auch die Tilgungsleistungen eines Darlehensvertrages für die Finanzierung selbst genutzen Wohneigentums förderfähig. Vorraussetzung ist allerdings, dass das Darlehen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners getilgt ist.
Um die geförderten Beträge später der sogenannten Nachgelagerten Besteuerung zuzuführen, werden die aus einem bestehenden Riestervertrag entnommenen Beträge, die einzelnen geförderten Tilgungsbeträge sowie die gewährten Zulagen in ein "Wohnförderkonto" eingestellt. Weil der Förderberechtigte das in die selbstgenutzte Wohnimmobilie investierte und geförderte Kapital bereits vor der Auszahlungsphase nutzen kann, wird der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag jährlich um 2 % bis zu Beginn der Auszahlungsphase erhöht. Sodann erfolgt die Besteuerung entweder in gleichmäßigen Beträgen bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres oder einmalig, wobei dann 70% des geförderten Betrages mit dem individuellen Steuersatz besteuert wird.