Zur Deckung von Flugzeugpfandbriefen dürfen nur solche Darlehensforderungen verwendet werden, die durch Flugzeughypotheken (Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)) oder durch vergleichbare ausländische Flugzeughypotheken gesichert sind.
Gemäß § 1 LuftFzgG kann nur ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug mit einer Flugzeughypothek belastet werden. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, welches beim Amtsgericht Braunschweig geführt wird.
Die Eintragungsbewilligung des Sicherungsgebers ist in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen. Die Flugzeughypothek ist streng akzessorisch, sie kann also nur zusammen mit der Forderung übertragen werden und geht mit Erlöschen der Forderung unter. Voraussetzung für die rechtsgeschäftliche Übertragung der Forderung sind die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers sowie die Eintragung in das Hypothekenregister.
Die Beleihung von Flugzeugen, die im Ausland registriert sind, ist gemäß § 26 b Abs.4 PfandBG zulässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist,
1. an Flugzeugen ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen ist,
2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine dem Registerpfandrecht des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Flugzeug zu suchen,
3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.